Aluminium –

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AGB der Mack Alusysteme

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Mack Alu-Systeme GmbH

I. Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen:

1.Allgemeines
  1. Diese Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen zwi- schen dem Besteller und uns, soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart worden ist. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen im Einzel- fall nicht ausdrücklich widersprechen.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend. Für den Vertrag ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
  3. Für Außenhandelsverträge gelten ergänzend die internationalen Regeln für die Auslegung han- delsüblicher Vertragsformeln (Incoterms 2010).
2. Preise
  1. Alle Preise verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer. Die zum Zeitpunkt des Vertragsab- schlusses gültige gesetzliche Mehrwertsteuer wird gesondert in Rechnung
  2. Die Preise gelten ab Werk, wenn nicht schriftlich Abweichendes vereinbart worden ist. Ändern sich nach Vertragsschluss die Anschaffungs- und Herstellungskosten für unsere Lieferungen infolge Änderungen der Rohmaterial- oder Hilfsstoffpreise, der Löhne und Gehälter, der Frachten oder öf- fentlichen Abgaben, können wir eine entsprechende Preisanpassung vornehmen, wenn die vertrag- liche Lieferfrist vier Monate überschreitet. Maßgebend für die Preisanpassung ist das jeweilige Lie- ferdatum. Wird der Preis für unsere Lieferung dabei um mehr als 10 % gegenüber dem vereinbarten Preis erhöht, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Rücktritt ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Nachricht über die Preisanpassung schriftlich zu erklären.
  3. Wird bei Abrufaufträgen über die Bestellmenge hinaus abgerufen, so sind wir berechtigt, den Überschuss zu streichen oder zum Tagespreis der Ablieferungszeit zu
3. Versand, Verpackung, Gefahrübergang
  1. Der Versand erfolgt auf Rechnung des Bestellers, sofern nichts anderes vereinbart ist. Auch bei frachtfreier Versendung gehen Mehrfrachten, die durch die besondere Beschaffenheit des Gutes entstehen, zu Lasten des
  2. Wir behalten uns die Bestimmung von Versandart und Versandweg nach billigem Ermessen vor. Der Abschluss einer Transportversicherung erfolgt nur auf besondere Weisung und auf Kosten des Bestellers.
  3. Die Kosten der Verpackung trägt der Besteller.
  4. Alle Gefahren gehen auf den Besteller über, wenn die Lieferung unser Werk verlässt oder dem zur Abholung verpflichteten Besteller zur Verfügung gestellt wird.
4.Kostenanteile für Werkzeuge

Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller kein Anrecht auf die Werk- zeuge selbst. Diese verbleiben in unserem Eigentum.

5.Abnahme

Soll die Ware auf besondere vom Besteller gestellte Anforderungen geprüft werden, so erfolgt die Abnahme auf Wunsch des Bestellers im Werk. In diesem Fall werden sachliche Abnahmekosten von uns, persönliche Reise- und Aufenthaltskosten des zur Abnahme entsandten Mitarbeiters vom Be- steller getragen.

6 Mängelgewährleistung
  1. Offensichtliche Mängel der Lieferung sind unverzüglich nach deren Feststellung, sonstige Mängel innerhalb von 6 Monaten nach Empfang der Sendung schriftlich bei uns zu rügen.
  2. Bei begründeter form- und fristgerechter Mängelrüge leisten wir nach Wahl Gewähr durch kosten- lose Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersatz wird frachtfrei an die ursprüngliche Empfangssta- tion geliefert. Die Ersatzlieferung setzt voraus, daß mangelhafte Stücke an uns zurückgegeben wer- den: diese Stücke werden unser Eigentum. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzliefe- rung kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
  3. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Schadensersatz, auch auf Ersatz von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind (Folgeschäden), auch aus Verschulden bei Vertragsabschluß oder positiver Vertragsverletzung, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass uns oder unserem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder der Schaden auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruht und die Zusicherung das Risiko dieses Schadens erfassen soll. Bei grober Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf die im Zeit- punkt des Vertragsschlusses voraussehbaren Schäden beschränkt
7. Sonstige Haftung des Lieferers
  1. Technische Beratungen (z.B. Erarbeitung von Konstruktionsdetails), Angaben und Auskünfte über Anwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten unserer Produkte, sowie alle hiermit in Zusammen- hang stehenden sonstigen Angaben, die wir oder für uns Handelnde machen, erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss unserer Haftung, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  2. Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen des Bestellers oder nach sonstigen Angaben des Bestel- lers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt uns der Besteller von sämtlichen Ansprüchen frei, es sei denn, wir haben vorsätzlich oder grob fahrlässig
8. Lieferfristen
  1. Die Lieferfristen sind maßgebend für den Zeitpunkt der Lieferung ab Werk. Eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist tritt ein, wenn der Besteller seine Verpflichtungen nicht einhält, oder wenn durch unvorhergesehene, außergewöhnliche und unverschuldete Ereignisse in unserem Werk oder bei unseren Vorlieferern (Streik, Aussperrung, Betriebsstillegung) oder durch höhere Gewalt (Kriegsausbruch, Mobilmachung, Aufruhr oder Besetzung durch eine fremde Macht) die Lieferung verzögert
  2. Wird infolge eines Ereignisses oben genannter Art, das wir nicht zu vertreten haben, die Lieferung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung Außerdem ist jede Vertragspartei in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
9. Teilleistungen
  1. Wir sind im Rahmen des dem Besteller Zumutbaren zu Teilleistungen
  2. Bei Mängeln oder Verzögerungen von Teillieferungen kann der Besteller Rechte bezüglich der übrigen Teilmengen nicht geltend machen, es sei denn, dass die Lieferung der restlichen Teilmengen für ihn kein Interesse
  3. Ist dem Besteller der Abruf von Teillieferungen vorbehalten, so sind die Abrufe in möglichst gleich- mäßigen Zeiträumen und Mengen und so rechtzeitig zu erteilen, dass eine ordnungsgemäße Her- stellung und Lieferung innerhalb der Vertragsfrist möglich ist. Kommt der Besteller mit der Erfüllung dieser Pflichten in Verzug, sind wir berechtigt, die Einteilung selbst nach billigem Ermessen vorzu- nehmen. Ist eine Frist für die Einteilung nicht bestimmt, so gilt eine Zeit von einem Monat seit dem Verzug des Bestellers als
10. Rücktrittsrecht des Lieferers
  1. Wir können Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung des Bestellers verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn der Besteller unrichtige oder unvollständige Angaben über die seine Kreditwür- digkeit bedingenden Umstände macht, nach Vertragsschluss eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers eintritt, in das Vermögen des Bestellers von dritter Seite ver- geblich vollstreckt wird, seine Zahlungen einstellt, die eidesstattliche Versicherung zur Vermögensof- fenbarung abgibt oder Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahrens über seine Vermögen gestellt wird. Unter denselben Voraussetzungen können wir, soweit andere Zahlung als Barzahlung vereinbart ist, Barzahlung
  2. Wenn wir die uns nach Absatz 1 zustehenden Rechte ausüben, haften wir nicht für dadurch ein- tretende Lieferverzögerungen.
11. Eigentumsvorbehalt
  1. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie bis zur Bezahlung aller vergangenen und zukünftigen Warenlieferungen innerhalb der Geschäftsverbindung - einschließlich allen Nebenforde- rungen bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung des Schecks oder Wechsels - bleiben die gelieferten Waren unser Der Abnehmer ist bis dahin nicht berechtigt. die Wa- ren an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen; er hat für ihre gesonderte Lagerung Sorge zu tragen. Wird unsere Ware vom Abnehmer mit anderen Waren verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an dem neuen Erzeugnis im Verhältnis des Fakturenwertes unserer Ware zum Fakturenwert der anderen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Lassen sich die Wertanteile der ver- arbeiteten, verbundenen oder vermischten Waren nicht mehr bestimmen, erwerben wir das Alleinei- gentum an dem neuen Erzeugnis. Der Abnehmer verwahrt das so entstandene Mit- oder Alleinei- gentum für uns.
  2. Der Abnehmer ist berechtigt, die Ware bzw. das hieraus hergestellte Fabrikat im ordnungsgemä- ßen Geschäftsgang zu veräußern. Die aus dem Weiterverkauf gegen den Drittabnehmer entstehen- den Forderungen gehen in Höhe der ursprünglichen Rechnungsbeträge auf uns sicherheitshalber über, ohne dass es im Einzelfall einer besonderen Vereinbarung Der Abnehmer ist, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, ermächtigt, diese Forderungen für unsere Rechnung einzuziehen. Kommt er jedoch in Zahlungsverzug so sind wir berechtigt, dem uns auf Verlangen zu nennenden Drittabnehmer von dem Übergang Mitteilung zu machen und Zahlungsanweisung zu erteilen.
  3. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht uns
12.Schutzrechte

Für die Rechtmäßigkeit der Verwendung der bezogenen Ware haftet der Besteller. Er haftet insbe- sondere dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Lieferers vorliegt. Zu einer Nachprüfung sind wir nicht verpflichtet.

13.Zahlungsbedingungen
  1. Gegen unsere Zahlungsansprüche kann der Besteller nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festge- stellten oder entscheidungsreifen Gegenansprüchen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht begründen. Ihm stehen keinerlei Ansprüche wegen verspäteter Rechnungslegung zu.
  2. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe des Zinssatzes, den wir für Bankkredit zahlen müssen, ohne besonderen Nachweis in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu
  3. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Zahlung gilt erst an dem Tag als geleistet, an dem wir über den Rechnungsbetrag in bar verfügen können. Diskont- und sons- tige Wechselspesen sowie die Kosten der Einziehung fallen dem Besteller zur
  4. Zahlungen an Reisende oder andere in unserem Namen auftretende Personen wirken nur dann schuldbefreiend, wenn sie gegen Vorlegung einer von uns ausgestellten Inkassovollmacht erfolgen und ein nummerierter Quittungsvordruck ausgehändigt
14. Schlussbestimmungen
  1. Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag sich beiderseits ergebenden Verbindlichkeiten ist der Sitz unserer
  2. Als Gerichtsstand ist Waldshut für alle Streitigkeiten, insbesondere auch für Klagen aus in Zahlung genommenen Wechseln oder Schecks vereinbart, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen Wir sind berech- tigt auch am Sitz des Bestellers zu klagen.
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entge- genstehen. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Wa- renkauf vom 11.04.1980 ist
  4. Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
  5. Die Rechte des Bestellers aus dem Vertrag sind nicht übertragbar.

II. Zusatzbedingungen für Werkverträge

Für Bearbeitungs- und sonstige Werkverträge gelten unsere vorstehenden Allgemeinen Geschäfts- bedingungen mit nachfolgenden Ergänzungen und Abänderungen:

15. Mitwirkung des Bestellers
  1. Der Besteller hat das Material und eventuell erforderliche technische Unterlagen rechtzeitig auf seine Kosten
  2. Das Material muss einwandfrei sein und den vom Besteller angegebenen Werten entsprechen. Von uns vorgeschriebene Bearbeitungszugaben sind zu
  3. Mehrkosten und Schäden, die dadurch entstehen, dass das Material nicht den vertretbaren Wer- ten entspricht, werden zusätzlich
  4. Schrott, Späne und sonstige Abfälle gehen in unser Eigentum über. Ihr Wert ist im Lohnpreis berücksichtigt.
16.Zahlung

Rechnungen sind unverzüglich nach ihrem Erhalt in bar ohne Abzug zu bezahlen.

17.Gewährleistung
  1. Wir übernehmen die Gewähr für sachgemäße und sorgfältige Ausführung der von uns übernom- menen Wir haften jedoch nicht für Mängel und Schäden, die auf Mängel des Materials oder auf Fehler in den technischen Unterlagen oder sonstigen Angaben des Bestellers zurückzuführen sind.
  2. Wird das von uns bearbeitete Material infolge eines Materialfehlers unbrauchbar, so sind uns die bis zur Feststellung das Mangels entstandenen Kosten vom Besteller zu erstatten, wenn nicht ein von uns zu vertretender Umstand mitgewirkt
  3. Bei begründeter form- und fristgerechter Mängelrüge (6 1) leisten wir Gewähr durch kostenlose Nachbesserung. Wir sind auch bereit, uns kostenlos übersandtes Ersatzmaterial zu den Bedingun- gen des Vertrages in Bearbeitung zu nehmen. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Be- steller nach seiner Wahl Herabsetzung des Werklohnes oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
  4. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Schadensersatz, auch auf Ersatz von solchen Schäden, die nicht an dem Bearbeitungsgegenstand selbst entstanden sind (Folgeschä- den), auch aus Verschulden bei Vertragsabschluß oder positiver Vertragsverletzung, sind ausge- schlossen, es sei denn, dass uns oder unserem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei grober Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren Schäden beschränkt.

 

Stand Januar 2016